Ausbildungsumlage (ZSA)

Zuständige Stelle Altenpflegeausbildungsumlage (ZSA)

Ansprechpartner / Kontaktdaten

Ihr Ansprechpartner Jörg Bauer | Telefon: 0681 / 85 790 500 | Fax: 0681 / 85 790 244 | Mail: info@zsa-saar.de
Postanschrift: Ernst-Abbe-Str. 1 | 66115 Saarbrücken

Unsere Aufgabe

Das Umlageverfahren der ehemaligen Altenpflegefach- und Altenpflegehilfeausbildung wurde zum 01.12.2011 im Saarland eingeführt. Rechtsgrundlage ist die "Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung".


Ziel war die Erhöhung der Ausbildungszahlen durch eine gleichmäßige Belastung der Ausbildungsbetriebe. Dieses Ziel konnte durch die Einführung erreicht werden. Die Ausbildungszahlen haben sich seit dieser Zeit mehr als verdoppelt.


Die Saarländische Pflegegesellschaft ist als "Zuständige Stelle zur Durchführung des Kostenausgleiches in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung (ZSA)" benannt. Die Rechtsaufsicht wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ausgeübt.


Das neue Pflegeberufegesetz machte ein neues Umlageverfahren erforderlich. Aus rechtlichen Gründen wird dieses durch die Gesellschaft zur Förderung der Pflegeausbildung im Saarland mbH (GFP) seit dem 01.01.2020 umgesetzt.


Im Oktober 2020 startete im Saarland erstmalig die zweijährige Ausbildung zum/zur Pflegeassistenten/Pflegeassistentin. Auch hierfür wurde die Saarländische Pflegegesellschaft e.V . gemäß § 55 Abs. 1 Pflegeassistenzgesetz vom 24. Juni 2020 mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts beliehen.


Da es sich bei der Finanzierung (gemäß VO-EUFA) der ehemaligen Altenpflegefach- und Altenpflegehilfeausbildung und der Finanzierung (gemäß VO-UFAAP) der im Oktober 2020 erstmalig gestarteten Pflegeassistenzausbildung um zwei Umlageverfahren handelt, erhielten die Altenpflegeeinrichtungen seit dem Schuljahr 2020/2021 zwei Bescheide zur Finanzierung der Altenpflegefach- und Pflegeassistenzausbildung im Saarland. Diese betreffen nicht die Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz.


Da sich im Schuljahr 2023/2024 erstmalig keine Auszubildenden in der ehemaligen Altenpflegefachausbildung befinden und es somit auch keinen Ausgleichsrefinanzierungsbetrag (ARB) für das Kalenderjahr 2024 gemäß VO-EUFA geben wird, werden keine Ausgleichs- und Erstattungsbeträge für das Schuljahr 2023/2024 gemäß VO-EUFA fällig.

 

Daher erhalten Pflegeeinrichtungen nur noch im Falle einer Bereinigung der Erstattung für das Schuljahr 2022/2023 auch einen Bescheid zur Finanzierung der ehemaligen Altenpflegefachausbildung gemäß VO-EUFA.

Bitte beachten Sie die Ein- und Auszahlungstermine in gegebenenfalls beiden Bescheiden!


Des Weiteren erhalten die Altenpflegeeinrichtungen seit dem Schuljahr 2020/2021 eine Aufforderung zur Bestätigung  (nur für Ausbildungsbetriebe im jeweiligen Schuljahr) über die Höhe der von Ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen (Jahresarbeitgeberbruttogehalt)


Gemäß § 4 Abs. 1 VO-EUFA und § 4 Abs. 1 VO-UFAAP ist die ZSA nur zur Erstattung der von Ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen verpflichtet, sofern diese nicht um mehr als 10 Prozent von den Ihnen bekannten Pauschalen abweichen. Ebenso ist die ZSA gemäß § 4 Abs. 1 VO-EUFA und § 4 Abs. 1 VO-UFAAP dazu berechtigt, sich die gezahlten Ausbildungsvergütungen schriftlich nachweisen zu lassen. 


Aktuelle Ausbildungsrefinanzierungsbeträge (ARB)


Die Ausbildungsrefinanzierungbeträge werden jährlich von der Zuständigen Stelle Altenpflegeausbildungsumlage festgelegt. Sie sind ein Teil der Pflegevergütung und werden von allen Pflegeeinrichtungen und -diensten auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen. 


ARB für das Jahr 2024

 

 Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeinrichtungen: 


 ARB: 1,21 € / Tag und Platz


Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege):


 ARB: 0,73 € / Abrechnungstag

 
Ambulante Pflege (prozentualer Zuschlag auf die Preise für Pflegeleistungen der Leistungskomplexe 1 - 12 sowie 18a und b):


 ARB: 1,42 %

 


Da sich erstmalig keine Auszubildenden in der ehemaligen Altenpflegefachausbildung befinden, wurde der ARB I ordnungsgemäß abgewickelt; anders als im letzten Jahr wird somit keine Unterscheidung in ARB I und ARB II mehr vorgenommen.



Downloads

Pauschalierte Ausbildungsvergütungen SJ 2023/2024 gem. § 6 Abs. 1 VO-UFAAP:


- Pflegeassistenzausbildung (PDF)


Musterbescheide Schuljahr 2023/2024:


Pflegeassistenzausbildung gemäß der Verordnung über das Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Altenpflege, der Altenpflegehilfe und der Pflegeassistenz in Einrichtungen der Altenpflege - VO-UFAAP : 



- vollstationär (PDF)


- ambulant (PDF)


- teilstationär (PDF)



Die Musterbestätigung der Zahlung der Auszubildendengehälter im Schuljahr 2023/2024 gemäß VO-UFAAP

finden Sie hier.


Nur noch im Falle einer Bereinigung der Erstattung für das Schuljahr 2022/2023 erhalten Pflegeeinrichtungen auch einen Bescheid zur Finanzierung der ehemaligen Altenpflegefachausbildung gemäß VO-EUFA.


Merk- und Erhebungsblätter Schuljahr 2023/2024:


- Anschreiben (PDF)



- Merkblatt "stationär" (PDF)


- Merkblatt "ambulant" (PDF)



- Erhebungsblatt "vollstationär" (PDF Formular)


- Erhebungsblatt "solitäre Kurzzeitpflege" (PDF Formular)


- Erhebungsblatt "teilstationär" (PDF Formular)


- Erhebungsblatt "ambulant" (PDF Formular)



- häufig gestellte Fragen (PDF)



Bitte beachten Sie die wichtigen Informationen zu Neuregelungen und Änderungen des Erhebungsverfahrens in unserem Anschreiben und den Merkblättern für das Schuljahr 2023/2024!

Häufig gestellte Fragen


- zur Bescheiderteilung im Rahmen der Umlage der Altenpflegeausbildung und Pflegeassistenzausbildung:  


1. Wieso erhält eine Einrichtung mehrere Bescheide?

 

Da es sich bei der Finanzierung (gemäß VO-EUFA) der ehemaligen Altenpflegefach- und Altenpflegehilfeausbildung und der Finanzierung (gemäß VO-UFAAP) der ab Oktober 2020 erstmalig gestarteten Pflegeassistenzausbildung um zwei Umlageverfahren handelt, erhielten Sie seit dem Schuljahr 2020/2021 zwei Bescheide je Einrichtung zur Finanzierung der Altenpflegefach- und Pflegeassistenzausbildung im Saarland. Diese betreffen nicht die Auszubildenden zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz.

 

Da sich im Schuljahr 2023/2024 erstmalig keine Auszubildenden in der ehemaligen Altenpflegefachausbildung befinden und es somit auch keinen Ausgleichsrefinanzierungsbetrag (ARB) für das Kalenderjahr 2024 gemäß VO-EUFA geben wird, werden keine Ausgleichs- und Erstattungsbeträge für das Schuljahr 2023/2024 gemäß VO-EUFA fällig.

 

Daher erhalten Einrichtungen nur noch im Falle einer Bereinigung der Erstattung für das Schuljahr 2022/2023 auch einen Bescheid zur Finanzierung der ehemaligen Altenpflegefachausbildung gemäß VO-EUFA.

 

Zudem kann eine Einrichtung mehr als die oben genannten Bescheide für ein Schuljahr erhalten. Ist eine Einrichtung z.B. zugelassen als Vollstationäre Einrichtung und Teilstationäre Einrichtung, erhält diese Einrichtung jeweils zwei Bescheide.

 

Bitte beachten Sie daher die Buchstaben in Ihrer Einrichtungsnummer:

 

VS: vollstationäre Pflegeeinrichtung

VK: solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung

TS: teilstationäre Pflegeeinrichtung

AD: ambulante Pflegeeinrichtung.

 

Bitte beachten Sie die Ein- und Auszahlungstermine in allen Bescheiden!

 

 

2. Wieso erhalten die Einrichtungen eine Aufforderung zur Bestätigung der Auszubildendengehälter?

 

Gemäß § 4 Abs. 1 VO-UFAAP ist die ZSA nur zur Erstattung der von den Einrichtungen gezahlten Ausbildungsvergütungen verpflichtet, sofern diese nicht um mehr als 10 Prozent von den Ihnen bekannten Pauschalen abweichen. Ebenso ist die ZSA gemäß § 4 Abs. 1 VO-UFAAP dazu berechtigt, sich die gezahlten Ausbildungsvergütungen schriftlich nachweisen zu lassen.

 

 

3. Wie wird die veranlagte Auszubildendenvergütung im 2. Schuljahr der Pflegeassistenzausbildung berechnet?

 

Basis der Berechnung ist die Ausbildungsvergütungspauschale gem. § 6 Abs. 1 VO-UFAAP anteilig für 11 Monate (01.10. bis 31.08. / zzgl. Jahressonderzahlung) im 2. Ausbildungsjahr der Pflegeassistenzausbildung.

 

Bei der veranlagten Ausbildungsvergütung werden evtl. Förderungen durch Dritte sowie der Anrechnungsanteil gemäß § 51 Gesetz über die Einführung der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegassistenzgesetz) analog § 27 Abs. 2 PflBG berücksichtigt.

 

Eine Beispielrechnung dazu finden Sie hier.

 

4. Eine Schülerin/ein Schüler hat zwischenzeitlich die Einrichtung verlassen bzw. eine Schülerin/ein Schüler wurde zwischenzeitlich eingestellt; was ist zu tun?

 

Eine Nachmeldung im gleichen Schuljahr ist nicht möglich. Der Bescheid für das jeweilige Schuljahr bleibt unverändert bestehen. Die Korrektur erfolgt immer im folgenden Schuljahr. Eine schriftliche Information ist hierzu nicht ausreichend. Der ZSA verpflichtend anzuzeigende Korrekturen müssen auf Anlage II der Erhebungsblätter vermerkt werden.

 

 

5. Der erste Teilbetrag weicht von den übrigen ab. Woran liegt das?

 

Das bereinigte Ergebnis der Erstattungen des vorangegangen Schuljahres (auch als Korrektur bezeichnet) ist gemäß § 7 Abs. 4 VO-UFAAP zum ersten Zahlungs-/Erstattungstermin zu berücksichtigen. Im Falle einer Korrektur weicht der erste durch eine Einrichtung zu zahlende bzw. der erste durch die ZSA zu erstattende Teilbetrag daher von den weiteren ab.

 

 

6. Ist eine Verrechnung der Korrekturen mit den restlichen Teilbeträgen möglich?

 

Gemäß § 7 Abs. 5 VO-EUFA und § 7 Abs. 5 VO-UFAAP wird die Differenz aus Ausgleichs- und Erstattungsbetrag entweder als Ausgleichsteilbetrag oder Erstattungsteilbetrag festgesetzt. Aus der Saldierung des Ausgleichs- und Erstattungsbetrages ergeben sich die Erstattungen der ZSA bzw. die durch eine Einrichtung zu zahlenden Teilbeträge.

 

Eine Korrektur aus dem vorangegangenen Schuljahr ist gemäß § 7 Abs. 4 VO-EUFA und § 7 Abs. 4 VO-UFAAP zum ersten Zahlungs-/Erstattungstermin zu berücksichtigen. Eine weitere Verrechnung ist mit der VO-EUFA und der VO-UFAAP nicht vereinbar.

 

 

7. Die Platzzahl ändert sich nach Abgabe der Erhebungsblätter. Kann der Bescheid angepasst werden?

 

Aufgrund einer Änderung der Platzzahl kann ein Bescheid für das jeweils aktuelle Schuljahr nicht angepasst werden. Gemäß § 6 Abs. 4, 2. Stufe Buchstabe a) VO-UFAAP ist die Platzzahl zum Stichtag 01. Oktober eines Jahres maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichsbetrages. Eine Änderung der Platzzahl kann somit frühestens im folgenden Bescheid berücksichtigt werden.

 

 

8. Die im Bescheid auf Anlage I angegeben Arbeitgeberbruttogehälter weichen von den im Erhebungsblatt angegeben Beträgen ab. Wieso?

 

Gemäß § 4 Abs. 1 VO-UFAAP erfolgt die Erstattung der Ausbildungsvergütungen in pauschalierter Form. Die Pauschalen können von den tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütungen abweichen.

 


9. Angaben der Einrichtungen (Platzzahl, betriebliche Erträge, Anzahl Auszubildende,…) sind nahezu gleich mit den Angaben des Vorjahres. Die zu zahlenden bzw. zu erstattenden Teilbeträge weichen dagegen stärker ab. Wie ist das möglich?

 

Die Ausgleichs- und Erstattungsbeträge einzelner Einrichtungen sind nicht nur abhängig von den Angaben der jeweiligen Einrichtung. Die Gesamtheit der betrieblichen Erträge sowie die Gesamtheit  der Ausbildungsvergütungen in pauschalierter Form spielen hierbei eine Rolle. Des Weiteren weichen die Anzahl der Auszubildenden und die Ausbildungsvergütungspauschalen eines Schuljahres von denen des Vorjahres ab.

 

Eine eigene Planrechnung einer Einrichtung auf Basis der Vorjahreszahlen ist somit nicht valide!

 

 

10. Ist eine Ratenzahlung der einzelnen Teilbeträge möglich?

 

Eine Ratenzahlung der einzelnen Teilbeträge ist gemäß VO-EUFA und VO-UFAAP nicht vorgesehen. In besonderen Härtefällen ist ein entsprechender Antrag bei der ZSA schriftlich zu stellen. Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet im Anschluss, ob diesem stattgegeben werden kann. Das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt.

 

 

11. Ist ein Lastschriftverfahren zur Zahlung der Teilbeträge möglich?

 

Ein Lastschriftverfahren ist nicht möglich! Einrichtungen, die gemäß Bescheid zur Zahlung von Teilbeträgen verpflichtet sind, haben diese eigenverantwortlich und ohne weitere Zahlungsaufforderung zu den genannten Fälligkeitsterminen einzuhalten.

 

 

12. Wieso erhalten nur noch vereinzelte Einrichtungen einen Bescheid gemäß VO-EUFA?

 

Nur im Falle einer Bereinigung der Erstattung für das Schuljahr 2022/2023 erhalten Einrichtungen auch einen Bescheid zur Finanzierung der ehemaligen Altenpflegefachausbildung gemäß VO-EUFA.

Da sich erstmalig keine Auszubildenden in der ehemaligen Altenpflegefachausbildung befinden und es somit auch keinen Ausgleichsrefinanzierungsbetrag (ARB) für das Kalenderjahr 2024 gemäß VO-EUFA geben wird, werden keine Ausgleichs- und Erstattungsbeträge für das Schuljahr 2023/2024 gemäß VO-EUFA fällig.

 



- zu den Erhebungsblättern für das Schuljahr 2023/2024:


1. Muss das Erhebungsblatt auch ausgefüllt werden, wenn eine Einrichtung

   nicht ausbildet? 

 

Das Erhebungsblatt ist auch dann auszufüllen, wenn keine Schüler ausgebildet werden, da alle Einrichtungen am Ausgleichsverfahren zu beteiligen sind und zwar unabhängig davon, ob diese ausbilden oder nicht.

 

 

2. Wo sind die Einrichtungsnummern zu finden? 

 

Diese wurde durch die ZSA bei erstmaliger Bescheiderteilung mitgeteilt. Sie finden diese also in den Bescheiden aus dem Vorjahr. Sollten Sie z.B. wegen Neugründung noch an keiner Erhebung zum Umlageverfahren teilgenommen haben, erhalten Sie Ihre Einrichtungsnummer mit dem Bescheid für das aktuelle Schuljahr.

 

 

3. Wie setzen sich die für die Erhebung relevanten betrieblichen Erträge

     zusammen?                 

 

Die maßgeblichen betrieblichen Erträge beinhalten auch die entsprechenden Erstattungsleistungen für Corona bedingte Erlösausfälle / Mindereinnahmen des „Corona-Rettungsschirms“ gemäß § 150 SGB XI (bis 30.06.22).

 

 

Vollstationär:

 

Maßgeblich sind ausschließlich die Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 1 bis 5 im Sinne des SGB XI aus dem vorangegangenen Kalenderjahr 2021 (die entsprechenden Regelungen bei einer Neueröffnung in 2021 oder 2022 finden Sie im Merkblatt „zugelassen stationär“) aus der Abrechnung der Pflegevergütungen / Pflegesätze für die allgemeinen Pflegeleistungen.

 

 Nicht anzugeben sind die Erträge aus Unterkunft, Verpflegung, Investitionsbeträgen, Zusatzleistungen, Ausbildungsrefinanzierungsbeträgen (ARB und ABZU) und Vergütungszuschlägen gem. § 43b SGB XI sowie Kurzzeitpflege gemäß § 39c SGB V.

 

Ambulant:

 

Maßgeblich sind ausschließlich die Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 1 bis 5 im Sinne des SGB XI aus dem vorangegangenen Kalenderjahr 2021 (die entsprechenden Regelungen bei einer Neueröffnung in 2021 oder 2022 finden Sie im Merkblatt „zugelassen ambulant“) aus der Abrechnung der Leistungskomplexe 1 - 14 sowie aus den Leistungskomplexen 18 a und b (ehemals Leistungskomplexe 16 a) und 16 b)) nach der jeweils gültigen Gebührenvereinbarung gemäß § 89 SGB XI.

 

Nicht anzugeben sind die Erträge aus hauswirtschaftlichen Leistungen, aus Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI, aus Leistungen der Demenzbetreuung gemäß § 45b SGB XI, aus Leistungen der Häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V, aus den Ausbildungsrefinanzierungsbeträgen (ARB und ABZU) und aus der gesonderten Berechnung der Investitionskosten.

 

Teilstationär:

 

Anzugeben sind die betrieblichen Erträge aus teilstationären Leistungen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 1 SGB XI (Tages- und Nachtpflege) für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 1 bis 5 im Sinne des SGB XI aus dem vorangegangenen Kalenderjahr 2021 (die entsprechenden Regelungen bei einer Neueröffnung in 2021 oder 2022 finden Sie im Merkblatt „zugelassen stationär“).

 

Nicht anzugeben sind die Erträge aus Unterkunft, Verpflegung, Investitionsbeträgen, Zusatzleistungen, Ausbildungsrefinanzierungsbeträgen (ARB und ABZU).

 

 

4. Die Platzzahl ändert sich nach Abgabetermin der Erhebungsblätter.

   Welche Platzzahl ist anzugeben?             

 

Maßgeblich sind die von den Pflegekassen durch Versorgungsvertrag zum Stichtag 01.10.2023 zugelassenen Plätze.

 

 

5. Kann EIN Auszubildender auf zwei Erhebungsblättern einer Einrichtung

   (z.B. Erhebungsblatt Vollstationär und Erhebungsblatt Teilstationär) angegeben

   werden?             

 

Jeder Auszubildende kann nur in einem Bereich einer Einrichtung gemeldet werden.

 

Auszubildende sind nur in dem Bereich einer Einrichtung einzutragen, in dem sie ausweislich ihres Ausbildungsvertrages ausgebildet werden.

 

 

6. Warum und in welchen Fällen sollte der Ausnahmetatbestand beantragt werden?

 

Vollstationär (und solitäre Kurzzeitpflege):

 

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 4 (2. Stufe) a) VO-EUFA und § 6 Abs. 4 (2. Stufe) a) VO-UFAAP ist vorgesehen, um eine aktuellere, für die Einrichtung nachweislich deutlich schlechtere, Belegungssituation der Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen.

 

Er kann nur dann berücksichtigt werden, wenn auch der entsprechende Antrag (Anlage V) ausgefüllt und die Belegung und Auslastung des 1. Halbjahres 2023 angegeben sind. Die daraus resultierende Durchschnittsbelegung muss bei zugelassenen vollstationären Plätzen unter 90 v.H. liegen.

 

Ambulant:

 

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VO-EUFA und § 6 Abs. 3 Satz 2 VO-UFAAP ist vorgesehen, um eine aktuellere, für die Einrichtung nachweislich deutlich schlechtere, Situation hinsichtlich der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen. Er liegt nur dann vor, wenn die für 2023 auf Basis des ersten Halbjahres 2023 hochgerechneten betrieblichen Erträge (gemäß Erläuterungen zu (3)) nachweislich um mindestens 10% geringer sind als die betrieblichen Erträge im Kalenderjahr 2022.

 

Die maßgeblichen Erstattungsleistungen für Corona bedingte Erlösausfälle / Mindereinnahmen des „Corona-Rettungsschirms“ gemäß § 150 SGB XI sind bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes zu berücksichtigen (bis 30.06.22)!

 

Teilstationär:

 

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 4 (2. Stufe) a) VO-EUFA und § 6 Abs. 4 (2. Stufe) a) VO-UFAAP ist vorgesehen, um eine aktuellere, für die Einrichtung nachweislich deutlich schlechtere, Belegungssituation der Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen. Er kann nur dann berücksichtigt werden, wenn auch der entsprechende Antrag (Anlage V) ausgefüllt und die Belegung und Auslastung des 1. Halbjahres 2023 angegeben sind. Die daraus resultierende Durchschnittsbelegung muss bei zugelassenen teilstationären Plätzen unter 55 v.H. liegen.

 

 

7. Kann der Ausnahmetatbestand auch nachträglich beantragt werden?   

 

Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich!

 

Bei Vorliegen des Ausnahmetatbestandes senden Sie die Anlage V bitte unterschrieben zusammen mit dem Erhebungsblatt für das Schuljahr 2023/2024 an die ZSA. Auch bei Nichtvorliegen ist dies an der entsprechenden Stelle in dem Erhebungsblatt für das Schuljahr 2022/2023 durch Ankreuzen der Variante „liegt nicht vor“ kenntlich zu machen.

 

 

8. Müssen alle Anlagen an die ZSA geschickt werden, auch wenn darauf

   keine Angaben gemacht wurden?

 

Ja! Bitte senden Sie alle Anlagen zusammen mit den Erhebungsblättern an die ZSA.

 

 

9. Wann ist das Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege auszufüllen und abzugeben?   

 

Im Bereich der solitären Kurzzeitpflege haben Sie zwei Möglichkeiten:

 

Die zugelassenen Plätze der solitären Kurzzeitpflege (dies setzt für die Kurzzeitpflege ausschließlich und ganzjährig vorgehaltene Plätze voraus) sowie die daraus resultierenden betrieblichen Erträge können zusammen mit den zugelassenen vollstationären Plätzen einer Einrichtung auf dem Erhebungsblatt vollstationär erfasst werden.

 

Alternativ können die zugelassenen Plätze der solitären Kurzzeitpflege (dies setzt für die Kurzzeitpflege ausschließlich und ganzjährig vorgehaltene Plätze voraus) sowie die daraus resultierenden betrieblichen Erträge auf dem separat beigefügten Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege erfasst werden.

(In diesem Fall dürfen weder die zugelassenen Plätze, noch die betrieblichen Erträge aus dem Bereich der solitären Kurzzeitpflege auf dem Erhebungsblatt vollstationär angegeben werden; auch Auszubildende dürfen nicht doppelt genannt werden!).

 

Bei der Erfassung der zugelassenen Plätze der solitären Kurzzeitpflege auf dem Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege, ist das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gesondert zu prüfen und geltend zu machen. Die Plätze der solitären Kurzzeitpflege dürfen dabei nicht in die zur Geltendmachung des Ausnahmetatbestandes benötigten Auslastung der zugelassenen vollstationären Plätze einbezogen werden.

 

 

10. Wie sind die Öffnungstage im Bereich der Teilstationären Pflege definiert?   

 

Maßgeblich ist die tatsächliche Zahl der Öffnungstage. Diese beträgt mindestens 5 Tage pro Woche gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI zur teilstationären Pflege im Saarland.

 

 

11. Wie lauten die Ausbildungsvergütungspauschalen für das Schuljahr 2023/2024?

 

Die Ausbildungsvergütungspauschalen für das Schuljahr 2023/2024 lauten wie folgt:

 

Letztmalige Wiederholer im 3. Ausbildungsjahr

der Altenpflegefachausbildung: 23.432,00 EUR

 

1. Ausbildungsjahr Pflegeassistenzausbildung: 22.128,00 EUR

2. Ausbildungsjahr Pflegeassistenzausbildung: 21.172,31 EUR (11 Monate zzgl. Jahressonderzahlung)

 

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um Arbeitgeberbruttogehälter handelt!

 

Die pauschalierten Ausbildungsvergütungen gemäß § 4 Abs. 1 VO-EUFA und § 4 Abs. 1 VO-UFAAP beziehen sich immer auf das jeweils aktuelle Schuljahr.

 

Abweichende Zeiträume und Ansprüche gegenüber Dritten werden in den veranlagten Ausbildungsvergütungen zur Berechnung der Erstattungsbeträge berücksichtigt.

 

 

12. Wird für jeden Auszubildenden immer die entsprechende Pauschale erstattet?

 

Die Ausbildungsvergütungspauschalen für die entsprechenden Schuljahre sind die Maximalbeträge die pro Auszubildenden erstattet werden. Ist bereits bei Abgabe der Erhebungsblätter bekannt, dass die tatsächliche Beschäftigungsdauer eines Auszubildenden nicht über die Dauer des gesamten Schuljahres geht, wird die Pauschale anteilig erstattet.

 

Erfolgt eine Förderung durch Dritte wird das voraussichtlich gezahlte Gehalt für das Schuljahr 2023/2024 abzgl. der Förderung erstattet, maximal jedoch auch hier die entsprechende Pauschale.

 

 

13. Welche Betrieblichen Erträge sind anzugeben bei einer Neueröffnung

oder Schließung? 

 

Im Falle einer Eröffnung oder Schließung der Einrichtung nach dem 01. Januar 2022 ist jeweils der konkrete Eröffnungs- oder Schließungstag anzugeben.

Bei einer Eröffnung sind zudem die betrieblichen Erträge für den Zeitraum des Eröffnungstages bis zum 31. Dezember 2022 anzugeben.

 

Bei einer Eröffnung im Kalenderjahr 2023 sind die betrieblichen Erträge für den Zeitraum des Eröffnungstages bis zum 30. September 2023 anzugeben.

Nicht zu melden sind u.a. (bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen im Erhebungsblatt und unter Punkt (3) des Merkblattes) die Erträge aus dem Ausbildungsrefinanzierungsbetrag (ARB) sowie Erträge aus dem Ausbildungszuschlag gemäß PflBG (ABZU;).

 

Bei einer Schließung im Kalenderjahr 2023 sind die betrieblichen Erträge für das gesamte Kalenderjahr 2022, sowie die betrieblichen Erträge vom 01. Januar 2023 bis zum

Schließungstag anzugeben.

 

 

14. Können die Erhebungsblätter per Email an die ZSA gesendet werden?

 

Nein! Bitte senden Sie bis spätestens 15. Oktober 2023 die Erhebungsblätter per Fax oder Post an die Zuständige Stelle Altenpflegeausbildungsumlage (ZSA), Ernst-Abbe-Str. 1, 66115 Saarbrücken.

 

15. Müssen auch bereits in den Vorjahren an die ZSA versendete Förderbescheide

     für noch aktuelle Auszubildende an die ZSA geschickt werden?

 

Ja. Bitte fügen Sie für alle aktuell geförderten Auszubildenden die entsprechenden Förderbescheide den Erhebungsblättern bei, unabhängig davon, ob Sie diese bereits in den vergangenen Schuljahren an die ZSA gesendet haben.

 

Falls Sie der ZSA zwischenjährlich Förderbescheide übermittelt haben, die bei Abschluss des Umlageverfahrens des vergangenen Schuljahres noch nicht vorlagen, bitten wir Sie, auch diese mit den aktuellen Erhebungsblättern erneut zu senden.

 

Förderbescheide die Auszubildende im Rahmen der Korrekturen betreffen, sind ebenfalls den aktuellen Erhebungsblättern beizufügen.

 

 

16. Warum wurde das Thema Datenschutz in die Merkblätter aufgenommen?       

 

Der entsprechende Abschnitt dient zu Ihrer Information.

 

Wir möchten Sie in unserem aktuellen Merkblatt darüber informieren, welche Daten wie und warum von der ZSA erhoben, verarbeitet und geschützt werden.


 

17. Welche Azubis sind der ZSA zu melden?         

 

Um eine zukünftige Abwicklung der Umlageverfahren gemäß VO-EUFA zu gewährleisten, wird es auch für das Schuljahr 2023/2024 eine Erhebung und ein Umlageverfahren für das 3. Ausbildungsjahr der bisherigen Altenpflegefachausbildung geben.

Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich erneute Wiederholer im 3. Ausbildungsjahr geltend gemacht werden können.

 

Auf Anlage I sind somit nur Auszubildende anzugeben, die im Schuljahr 2023/24 das 3. Ausbildungsjahr der Altenpflegefachausbildung ein weiteres Mal wiederholen und durch Ihre Einrichtung eine Ausbildungsvergütung erhalten.

 

Auf Anlage III sind alle Auszubildende anzugeben, die im Schuljahr 2023/24 im 1. oder 2. Ausbildungsjahr der Pflegeassistenzausbildung sind und durch Ihre Einrichtung eine Ausbildungsvergütung erhalten. Bitte beachten Sie, dass auch hier nur Auszubildende anzugeben sind, deren Ausbildungsvertrag ausweislich mit Ihrer Altenpflegeeinrichtung abgeschlossen wurde.

 

Gesonderter Hinweis zu Anlage II

und Anlage IV (Korrekturen Pflegeassistenzausbildung):

 

Hier sind nur Auszubildende einzutragen, deren Ausbildungsverhältnis im Schuljahr 2022/23 nachträglich (also nach Ausfüllen des Erhebungsblattes für das Schuljahr 2022/23) geändert oder beendet wurde (oder Wechsel zu einer anderen Einrichtung) und Auszubildende, die nachträglich eingestellt wurden für das Schuljahr 2022/23.

 

Die sich daraus ergebenden Bereinigungen werden bei der Berechnung der Erstattungsbeträge für das Schuljahr 2023/24 entsprechend berücksichtigt.

 

Förderbescheide, die Auszubildende im Rahmen der Korrekturen betreffen, sind den aktuellen Erhebungsblättern beizufügen.

 

Falls Sie uns vorab Änderungen der Auszubildendenverhältnisse bereits mitgeteilt haben, sind diese nicht ausreichend, um im aktuellen Umlageverfahren berücksichtigt zu werden.

 

Auszubildende die nachträglich im Schuljahr 2022/2023 eingestellt wurden und auch im aktuellen Schuljahr 2023/2024 in Ihrer Einrichtung tätig sind, müssen sowohl auf Anlage I / Anlage III als auch auf Anlage II / Anlage IV angegeben werden.

 

Bitte geben Sie auf Anlage II auch das Austrittsdatum der Auszubildenden an, die Sie im vorangegangenen Schuljahr 2022/2023 als Wiederholer auf der Anlage I gemeldet hatten.

 

Der ZSA nicht zu melden sind die Auszubildenden der generalistischen Pflegeausbildung gemäß PflBG. Dazu gehören auch Auszubildende, die im Anschluss an die Pflegeassistenzausbildung in die generalistische Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann einsteigen.


 

18. Warum können keine Auszubildenden im 1. und 2. Ausbildungsjahr der

      Pflegefachausbildung gemeldet werden?

 

Die bisherige Ausbildung in der Altenpflegefachausbildung startete zum 01.10.2019 zum letzten Mal. Seit dem 01.04.2020 wird diese ersetzt durch die generalistische Pflegeausbildung. Auszubildende in der generalistischen Pflegeausbildung sind der ZSA nicht zu melden. Dazu gehören auch Auszubildende, die im Anschluss an die Pflegeassistenzausbildung in die generalistische Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann einsteigen.


 

19. Warum dürfen keine Auszubildende in der Altenpflegehilfeausbildung gemeldet

      werden?

 

Im Oktober 2020 startete im Saarland erstmalig die zweijährige Ausbildung zum/zur Pflegeassistenten/Pflegeassistentin und ersetzte die Altenpflegehilfeausbildung im Saarland. Es können der ZSA somit keine Auszubildende in der Altenpflegehilfe anderer Bundesländer gemeldet werden!


 

20. Warum werden Auszubildende der Pflegeassistenzausbildung der ZSA

       gemeldet?

 

Auch hierfür wurde die Saarländische Pflegegesellschaft e.V. gemäß § 55 Abs. 1 Pflegeassistenzgesetz vom 24. Juni 2020 und § 2 der Verordnung über das Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Altenpflege, der Altenpflegehilfe und der Pflegeassistenz in Einrichtungen der Altenpflege (kurz VO-UFAAP) vom Oktober 2020 mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts beliehen.

 

Der ZSA nicht zu melden sind die Auszubildenden der generalistischen Pflegeausbildung gemäß PflBG. Dazu gehören auch Auszubildende, die im Anschluss an die Pflegeassistenzausbildung in die generalistische Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann einsteigen.

 

 

21. Warum wird im Rahmen der Erhebung für die Umlage zur Finanzierung der Pflegeassistenzausbildung das durchschnittliche            Arbeitgeberbruttogehalt der examinierten Pflegefachkräfte abgefragt?

 

Eine Anrechnung auf den Personalschlüssel im stationären Bereich der Altenpflege sowie auf die Mitarbeiter in ambulanten Pflegediensten findet gemäß § 51 Gesetz über die Einführung der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegassistenzgesetz) analog § 27 Abs. 2 PflBG ab dem 2. Ausbildungsjahr der Pflegeassistenzausbildung statt.

Das durchschnittliche Arbeitgeberbruttogehalt der examinierten Pflegefachkräfte wird somit seit dem Schuljahr 2021/2022 erhoben.

 

Tragen Sie daher Zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung bitte das durchschnittliche Arbeitgeberbruttogehalt einer examinierten Pflegefachkraft in Ihrer Einrichtung unter Punkt (7) auf den Erhebungsblättern „vollstationär“, „teilstationär“ und „solitäre Kurzzeitpflege“ sowie unter Punkt (6) auf dem Erhebungsblatt „ambulant“ ein.

Es ist immer das Jahresarbeitgeberbruttogehalt anzugeben. Dieses ergibt sich aus dem durchschnittlichen Jahresbruttogehalt einer examinierten Pflegefachkraft (ohne Personal in einer Leitungsfunktion) in Ihrer Einrichtung zuzüglich Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen, Jahressonderzahlungen, Zusatzversorgungsbeiträgen, vermögenswirksamen Leistungen sowie eventuellen Schichtzulagen. (Dieser Wert entspricht der Angabe, die bereits der GFP im Umlageverfahre der Generalistische Pflegeausbildung zu melden war!)

 

 

22. Warum gibt es im Schuljahr 2023/2024 ein erneutes Erhebungsverfahren gemäß

       VO-EUFA?

 

Um eine zukünftige Abwicklung der Umlageverfahren gemäß VO-EUFA zu gewährleisten, wird es auch für das Schuljahr 2023/2024 eine Erhebung und ein Umlageverfahren für das 3. Ausbildungsjahr der bisherigen Altenpflegefachausbildung geben.

 

Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich erneute Wiederholer im 3. Ausbildungsjahr geltend gemacht werden können. Melden Sie diese der ZSA bitte weiterhin auf Anlage I des aktuellen Erhebungsblattes, Korrekturen aus dem vorangegangen Schuljahr 2022/2023 weiterhin auf Anlage II. Bitte geben Sie auf Anlage II auch das Austrittsdatum der Auszubildenden an, die Sie im vorangegangenen Schuljahr 2022/2023 als Wiederholer auf der Anlage I gemeldet hatten.

 

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